Privatgutachten

Ein Privatgutachten (auch als Parteigutachten oder außergerichtliches Gutachten bezeichnet) kann sowohl vom Auftraggeber als auch vom Handwerker in Auftrag gegeben werden und darf alle sachdienlichen Aspekte des Schadens oder einer mangelhaften Leistung beleuchten.

Es kann dem Gutachtenbesteller wichtige Hinweise darauf geben, ob seine Beanstandungen berechtigt sind und somit dazu beitragen, einen teuren Rechtsstreit im Vorfeld zu vermeiden.

Gelingt dies nicht, leistet es wertvolle Aufklärung bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

Es gilt zu beachten, dass ein Privatgutachten bei Gericht als Parteivortrag gewertet wird.

Gerichstgutachten / selbständiges Beweisverfahren

Ist zu befürchten, dass eine Leistung mangelhaft ist und gleichzeitig die Gefahr besteht, dass wichtige Beweise durch die Fortführung der Arbeiten verdeckt oder vernichtet werden, kann auch schon vor der Eröffnung eines Rechtsstreits ein selbständiges Beweisverfahren beim zuständigen Gericht beantragt werden. Dies gilt auch für dringende Gefahren.

Im besten Fall kann diese Beweiserhebung die Parteien dazu veranlassen, sich zu einigen und somit dem Rechtsstreit aus dem Weg zu gehen.

Besondere Bedeutung hat das selbständige Beweisverfahren durch seine Eigenschaft Fristen zu unterbrechen, die Verjährung zu hemmen. Dies gilt allerdings nur für die Sachverhalte, die sich mittels Antrags in den Beweisfragen des Gerichtes wieder finden.

Daher ist es wichtig, die Fragen und Anträge an das Gericht so präzise wie möglich zu stellen - auch deshalb weil der gerichtlich beauftragte Gutachter ausschließlich die Fragen des Beweisbeschlusses beantworten darf. Er darf keine darüber hinaus gehenden Fragen, Tatsachen oder Beanstandungen berücksichtigen.

Es ist nicht zwingend erforderlich für die Beantragung eines selbständigen Beweisverfahrens eine Anwalt zu beauftragen- in vielen Fällen jedoch ratsam.

Schiedsgutachten / Schiedsgericht

Das Schiedsgutachten ist ein Privatgutachten, dass von beiden Parteien zur Erzielung einer außergerichtlichen Einigung in Auftrag gegeben wird.

Die Tatsachenfeststellungen sollen für beide Partein verbindlich sein und somit eine schnelle, effektive und kostengünstige Alternative der Streitbeilegung vor Gericht darstellen.

Das Schiedgutachten entscheidet rechtsverbindlich über die Streitfrage, nicht aber über deren Rechtsfolgen.

Darüber hinaus kann ein Schiedsgericht beauftragt werden. Es besteht aus ein bis drei Personen. Im Allgemeinen setzt es sich aus einem Obmann (Jurist) und zwei, von den Parteien benannten Beisitzern (Sachverständige) zusammen. Hier werden durch den Schiedsspruch auch die Rechtsfolgen festgelegt. Der Schiedsspruch hat die Wirkung eines echten Gerichtsurteils. Es wird nur über eine Instanz gestritten.